Der Ansatz der Kosten für ein Arbeitszimmer ist ein ständiger Streitpunkt mit der Finanzverwaltung.
Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitszimmer ist ansetzbar, wenn
1. das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet (z.B. Schriftsteller) oder
2. das Arbeitszimmer der Mittelpunkt einer Unternehmung ist, diese von dort geführt wird und das Arbeitszimmer als Betriebsstätte gilt.
Wichtig ist dabei, das das Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzt wird und keine private Mitnutzung geschieht (z.B. als Gästezimmer, Privatbibliothek, Stellplatz der Carrera-Rennbahn, Rauchersalon oder Aufbewahrungsort für Omas Tafelservice und Silberbesteck).
Für alle diejenigen, die aus den o.g. Gründen kein Arbeitszimmer oder keine Arbeitsecke ansetzen können, gibt es aber ab 2023 eine interessante Alternative. Für jeden Tag, den man überwiegend im sogenannten Homeoffice beruflich verbringt, kann der Steuerpflichtige 6,00 Euro für maximal 210 Tage ansetzen (2022 für max. 120 Tage á 5,00 Euro/Tag). Ein Arbeitszimmer oder Ähnliches ist nicht erforderlich. Es genügt die Arbeit auch am Küchentisch oder im Schlafzimmer. Faszinierend: 6 Euro mal 210 Tage ergibt genau 1.260 Euro (siehe obige Pauschale). Die Finanzverwaltung fordert hier aber oft einen genauen Nachweis der Tage, die der Steuerpflichtige im Homeoffice verbracht haben will. Es empfiehlt sich eine genaue Dokumentation.
Am 27. Januar 2016 hat der BFH die Entscheidung (Aktenzeichen: GrS 1/14) zum o.g. Fall veröffentlicht. Es bleibt leider doch dabei, dass eine "Arbeitsecke" steuerlich nicht geltend gemacht werden kann. Wörtlich heißt es:
"Häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird." ... , um zu „einer sachgerechten Abgrenzung des beruflichen und des privaten Bereichs des Steuerpflichtigen” zu gelangen, „Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern." ...
"Bereits der Gesetzeswortlaut legt nahe, unter einem „häuslichen Arbeitszimmer” nur einen Raum zu verstehen, in dem Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden. Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von (Büro-)Arbeiten auch anderen Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, ist bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer."
Daher ist die Geltendmachung von Kosten für Räume die nicht ausschließlich beruflich genutzt werden, also die sogenannte "Arbeitsecke", rechtswidrig. Von einem Ansatz in der Steuererklärung muss dringend abgeraten werden!!!
Am 22. Juni hat der BFH eine weitere Entscheidung zur "Arbeitsecke" sinngemäß wie folgt veröffentlicht:
Die Aufteilung eines Raumes in zwei Teile durch ein Regal reicht nicht aus, um aus einem Raum zwei Räume zu machen. Die Berücksichtigung von anteiligen Raumkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten kommt daher nicht in Betracht. (BFH 17.02.2016 - X R 32/11)
Am 14. September hat der BFH schon wieder eine Entscheidung zur "Arbeitsecke" sinngemäß veröffentlicht:
Ein durch ein Sideboard abgeteilter Arbeitsbereich im Wohnzimmer stellt kein steuerlich abzugsfähiges "Arbeitszimmer" dar. Auch die gelegentliche beruflich verursachte Mitbenutzung von Küche (Kochen eines Kaffees z.B. für Berufskollegen), Diele (Ablage eines Mantels) oder Toilette (Mitbenutzung durch Berufskollegen) stellt bezüglich der Kosten dafür keine steuerlich abzugsfähige Aufwendung dar.
(BFH 22.03.2016 - VIII R 10/12)
Mit nunmehr dreimaliger negativer Entscheidung des BFH zur Arbeitsecke ist klar, dass diese auf keinen Fall möglich ist. Wir beraten Sie gern!