Seit dem 1. Januar 2019 sind Betreiber von elektronischen Handelsplattformen (z.B. amazon, ebay, avocadostore) verpflichtet, die steuerliche Registrierung aller Händler, die über die Plattform verkaufen, zu prüfen und zu gewährleisten. Hintergrund ist, dass nach Meinung des deutschen Fiskus sehr viele asiatische Händler über diese Plattformen Waren verkaufen, ohne in Deutschland bzw. Europa Umsatzsteuer zu zahlen.
Daher kann ab sofort auf europäischen elektronischen Handelsplattformen nur noch Produkte verkaufen, wer als Unternehmer ordentlich steuerlich registriert ist. Der Nachweis dafür erfolgt mit einer sogenannten "Bescheinigung nach §22 f UStG", die jeder bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen muss, und nach Prüfung auch erhält.
Für die Antragstellung kann das unten zum Download bereitgestellte Formular "USt 1 TJ" verwendet werden. Soweit alle im Formular verwendeten Angaben mitgeteilt werden, ist ein Antrag auch schriftlich per Post oder E-Mail möglich.
Wenn Sie selbst anderen Unternehmern erlauben, auf Ihrer Webseite Produkte zu verkaufen, ist es Ihre Pflicht, von den verkaufenden Unternehmern diese Bescheinigung zu fordern, zu prüfen und zu archivieren. Andernfalls haften Sie für Steuerhinterziehung der Verkäufer.
Ein elektronisches Abrufverfahren ist noch in Arbeit. Derzeit werden die Bescheinigungen nach §22 f UStG in Papierform ausgestellt.