Lohn- und Gehaltsabrechnung

Sozialversicherungsgesetze zu beachten


Aufgrund der steigenden Komplexität von Lohn- und Gehaltsabrechnungen erstellen wir diese nicht mehr selbst. Dazu gibt es eine Vielzahl geeigneter Anbieter im Markt. Wir bitten um Verständnis.


Die Fertigung von Lohnabrechnungen hat sich in den letzten Jahren zu einer äußerst komplexen Aufgabe entwickelt. Weniger aufgrund der steuerlichen Regeln und vielmehr aufgrund der Sozialversicherungsgesetze.

Bei jedem Mitarbeiter ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es sich um einen „freien“ oder „abhängigen“ Mitarbeiter handelt. Die Entscheidung darüber kann leider nicht der Unternehmer selbst treffen. Sie ergibt sich aus den Umständen und den vertraglichen Vereinbarungen. Auch kann die Entscheidung unterschiedlich ausfallen.

Steuerlich Selbständige können sozialversicherungsrechtlich Angestellte sein und umgekehrt. Es gibt auch die Variante, dass in der Krankenversicherung keine Pflichtversicherung vorliegt, in der Rentenversicherung jedoch schon.


Unsere mit Lohn- und Gehaltsabrechnung verwandten Leistungen

Gern prüfen wir für Sie diese Sachverhalte und bieten im Einzelnen an:

  • Anfertigung von steuerlichen Analysen und Gutachten
  • Begleitung bei Lohn- und Gehaltsprüfungen durch die Finanzverwaltung oder die Deutsche Rentenversicherung (DRV)
  • Prüfen und Erarbeitung von Stellungnahmen zu Lohn-und Gehaltsabrechnungen fremder Lohnabrechnungsunternehmen

 

Für sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt (Rechtsberatung).  


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Formular C0032
Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, AG, UG oder Genossenschaft
C0032.pdf
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Formular V0020
Fragebogen zur Feststellung der gesetzlichen Versicherungspflicht von Selbstständigen Auftragnehmern und für den Antrag eines Selbständigen für die Versicherungspflicht
V0020.pdf
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Formular V027
Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht von Selbstständigen Auftragnehmern (kann vom Auftraggeber und/oder vom Auftragnehmer gestellt werden)
V027.pdf
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