Praktikum und Mindestlohn

Unbezahlte Praktika sehr beliebt, aber nicht einfach

Unbezahltes Praktikum kommt schnell mit dem gesetzlichen Mindestlohn in Konflikt

Praktikum und Mindestlohn müssen beachten werden

Seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes in Deutschland ist es schwieriger geworden, Praktikanten zu beschäftigen. Grundsätzlich steht den Praktikanten nämlich auch der gesetzliche Mindestlohn zu. Dem Mindestlohn ist es dann egal, ob der Mitarbeiter noch "lernt" oder vollwertiges Teammitglied ist.


Allerdings gibt es wie immer Ausnahmen, die allerdings genau geregelt sind und daher ein bisschen mehr Aufwand erfordern, als es früher der Fall war. 

Im Folgenden werden die relevanten drei wichtigsten Möglichkeiten vorgestellt.

Fallbeispiel 1: Pflichtpraktikum

Mindestlohn gilt bei Pflichtpraktikum nicht

Pflichtpraktika gibt es häufig im Rahmen von Hoch- oder Fachschul-studiengängen bei theoretischen Ausbildungen oder Umschulungen. Wenn das Pflichtpraktikum fest in den Bildungsplänen verankert ist, dann ist es im Regelfall auch entgeltfrei. Der gesetzliche Mindestlohn gilt dann nicht. Die Praktikanten sind zudem meist über den Bildungsträger unfallversichert.

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Muster-Praktikumsvertrag für ein Pflichtpraktikum
Praktikumsvertrag_Pflichtpraktikum.pdf
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Fallbeispiel 2: Schülerpraktikum

Ein Schülerpraktium ist selten an Mindestlohn geknüpft

Oft geht es um ein Schülerpraktikum, also  Praktika für Schüler der allgemeinbildenden Schulen oder der Gymnasien im Rahmen der Schulbildung. Der gesetzliche Mindestlohn gilt dann nicht, wenn die Praktikanten 

  1. noch unter 18 Jahre alt sind und
  2. wenn sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. 

Beide Voraussetzungen müssen kumuliert vorliegen!

 

Hinweis:
Es müssen aber diverse Gesetze zum Schutz von Minderjährigen beachtet werden (z.B. Arbeitszeiten, Pausen, Verbot von gefährlicher oder körperlich schwerer Arbeit). Genauer Auskunft kann nur ein Rechtsanwalt geben.

 

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Muster-Vertrag für ein Schülerpraktikum
Praktikumsvertrag_Schuelerpraktikum.pdf
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Fallbeispiel 3: Orientierungspraktikum

Orientierungspraktikum ist u. U. an Mindestlohn geknüpft

Orientierungspraktika dienen der beruflichen Orientierung von Arbeitslosen, Schülern, oder auch Absolventen von Hochschulen, die noch keine genauen Vorstellungen von einem Job oder von ihrer beruflichen Zukunft haben.

Für Unternehmen ist oft wichtig potentielle Mitarbeiter vor einer Einstellung testen zu können, ob diese ausreichend qualifiziert sind und den Belastungen im Job gewachsen sind. Hier kann ein Orientierungspraktikum für beide Seiten hilfreich sein.

 

Allerdings sind einige Regeln zu beachten, wenn ein Entgelt unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes gezahlt wird:

  • Maximale Dauer 3 Monate
  • Ab dem 4. Monat muss Mindestlohn gezahlt werden
  • Anmeldung bei der Sozialversicherung erforderlich (mit einem Gehalt von 0,00 €) 
  • Nicht möglich für Personen, die früher schon einmal im Betrieb gearbeitet haben
  • Versicherung gegen Arbeitsunfälle bei der gesetzlichen Berufsgenossenschaft
  • Es ist unbedingt ein Praktikumsvertrag mit "Bildungszielen" zu vereinbaren.
  • Die Gewerkschaft fordert zudem, dass alle relevanten Bereiche im Unternehmen durchlaufen werden.  
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Mustervertrag für ein Orientierungspraktikum
Praktikumsvertrag_Orientierungspraktikum
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