Seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes in Deutschland ist es schwieriger geworden, Praktikanten zu beschäftigen. Grundsätzlich steht den Praktikanten nämlich auch der gesetzliche Mindestlohn zu. Dem Mindestlohn ist es dann egal, ob der Mitarbeiter noch "lernt" oder vollwertiges Teammitglied ist.
Allerdings gibt es wie immer Ausnahmen, die allerdings genau geregelt sind und daher ein bisschen mehr Aufwand erfordern, als es früher der Fall war.
Im Folgenden werden die relevanten drei wichtigsten Möglichkeiten vorgestellt.
Pflichtpraktika gibt es häufig im Rahmen von Hoch- oder Fachschul-studiengängen bei theoretischen Ausbildungen oder Umschulungen. Wenn das Pflichtpraktikum fest in den Bildungsplänen verankert ist, dann ist es im Regelfall auch entgeltfrei. Der gesetzliche Mindestlohn gilt dann nicht. Die Praktikanten sind zudem meist über den Bildungsträger unfallversichert.
Oft geht es um ein Schülerpraktikum, also Praktika für Schüler der allgemeinbildenden Schulen oder der Gymnasien im Rahmen der Schulbildung. Der gesetzliche Mindestlohn gilt dann nicht, wenn die Praktikanten
Beide Voraussetzungen müssen kumuliert vorliegen!
Hinweis:
Es müssen aber diverse Gesetze zum Schutz von Minderjährigen beachtet werden (z.B. Arbeitszeiten, Pausen, Verbot von gefährlicher oder körperlich schwerer Arbeit). Genauer
Auskunft kann nur ein Rechtsanwalt geben.
Orientierungspraktika dienen der beruflichen Orientierung von Arbeitslosen, Schülern, oder auch Absolventen von Hochschulen, die noch keine genauen Vorstellungen von einem Job oder von ihrer beruflichen Zukunft haben.
Für Unternehmen ist oft wichtig potentielle Mitarbeiter vor einer Einstellung testen zu können, ob diese ausreichend qualifiziert sind und den Belastungen im Job gewachsen sind. Hier kann ein Orientierungspraktikum für beide Seiten hilfreich sein.
Allerdings sind einige Regeln zu beachten, wenn ein Entgelt unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes gezahlt wird: