Gebührenverordnung / Vergütungsverordnung für Steuerberater

Honorar für Steuerberater ist gesetzlich genormt

Die hohe Qualität der Beratung wird erreicht, indem nur solche Personen Steuerberater werden können, die eine anspruchsvolle, bundeseinheitliche staatliche Prüfung abgelegt haben.
Für ihre Tätigkeit haben alle Steuerberater Anspruch auf Vergütung. Sie setzt sich aus der Gebühr für die erbrachte Leistung und einem Auslagenersatz zusammen. Die Steuerberater sind dabei nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberaterergütungsverordnung (StBVV) - umgangssprachlich als Gebührenverordnung bekannt - gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.

Vergütungsverordnung – warum?

Zweck der Vergütungsverordnung ist, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen. Die Gebühren für Steuerberater richten sich nach:

  1. der Bedeutung der Angelegenheit,
  2. dem Umfang,
  3. der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit.

Die Vergütungen werden als Wertgebühr oder als Zeitgebühr erhoben. Es existieren Maximalgebühren, jedoch auch Mindestgebühren. Eine unentgeltliche Tätigkeit ist unzulässig. Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen. 

Gebührenverordnung nur für die eigentliche Steuerberatung

Die Steuerberatervergütungsverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören:

  • die Beratung und die Vertretung in Steuersachen,
  • die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und
  • die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.

Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften.

Zu den vereinbaren Tätigkeiten gehören unter anderem die Tätigkeit als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder Testamentsvollstrecker sowie auch die betriebswirtschaftliche Beratung.

Anspruch auf Auslagenersatz

Neben den Gebühren hat ein Steuerberater auch Anspruch auf Auslagenersatz. Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert einforderbar.
Im Vergleich zu den einzelnen Gebührenvorschriften kann der Steuerberater auch eine höhere oder eine niedrigere Vergütung mit seinem Auftraggeber vereinbaren. Dies muss schriftlich geschehen. Es ist auch möglich, eine schriftliche Vereinbarung über eine Pauschalvergütung zu treffen.