Links: Steuerwissen auf einen Blick

Nachfolgend werden einige Links zu Webseiten dargestellt, die im täglichen operativen Geschäft häufig gebraucht werden:

  • Umsatzsteuer-ID für Ein- und Verkäufe in der EU - weiter lesen
  • Sofortmeldung zur Sozialversicherung (SV.net) - weiter lesen
  • Befreiung von der Bauabzugssteuer, Bescheinigung - weiter lesen

Umsatzsteuer-ID (EU)

Einfache Abfrage (ohne Rechtsschutz):

Umsatzsteuer-ID-Check: einfache Abfrage

Qualifizierte Abfrage (bietet Rechtschutz):

Umsatzsteuer-ID-Check: qualifizierte Abfrage 

 

Bei der Lieferung von Produkten oder Erbringung von Dienstleistungen an Unternehmen in Länder, die zur europäischen Union gehören (außer Norwegen, Schweiz, Lichtenstein, Großbritannien), wird keine Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer erhoben. Für eine eventuelle Umsatzversteuerung ist der Empfänger der Ware zuständig (auch Reverse Charge genannt).

 

Die Lieferung ist aber nur steuerfrei, wenn (neben anderen Nachweisen) eine gültige USt-ID des Empfängers der Ware oder Dienstleistung vorliegt. Diese ID sollte daher zwingend  

  • vor der ersten Lieferung/Dienstleistung an diesen Kunden sowie
  • regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, während einer bestehenden Kundenbeziehung geprüft werden.
  • Bei größeren Umsätzen ist die Abfrage/Prüfung mindestens monatlich, besser bei jeden Umsatz durchzuführen.

Hinweis: Bei Lieferungen an Privatpersonen gelten andere Regeln. ... weiterlesen


Sofortmeldung zur Sozialversicherung (sv.net)

Sozialversicherungs-Anmeldung von Arbeitnehmern vor Beginn der Tätigkeit (Sofortmeldung)

Arbeitnehmer in bestimmten sogenannten "betrugsanfälligen" Branchen sind zwingend vor Aufnahme der Tätigkeit (das betrifft auch Probearbeitstage, Praktika oder Aushilfstätigkeiten) bei der Sozialversicherung anzumelden.

  • Beispiel: Die Café-Bedienung beginnt den Dienst am Monag um 06:00 Uhr.
  • Lösung: Die Sofortmeldung muss am Montag früh vor 06:00 Uhr bei SV.NET eingegangen sein (Sendeprotokoll als Nachweis)

 

Betroffene Branchen:

1.   Baugewerbe

2.   Gaststättengewerbe

3.   Beherbungsgewerbe

4.   Personenbeförderung

5.   Speditionen, Transport & Logistik

  6. Schausteller

  7. Forstwirtschaft

  8. Reinigungsgewerbe

  9. Messe- und Ausstellungsbau

10. Fleischwirtschaft



Bauabzugssteuer

Überprüfung der Existenz und der Gültigkeit einer Befreiungsbescheinigung von Bauabzugssteuer

 Zur Verhinderung von illegaler Beschäftigung im Baugewerbe hat der Gesetzgeber ab 2002 festgelegt, dass alle Empfänger (Einkäufer) von Bauleistungen von Subunternehmern, 15% der Zahlungen vom Brutto-Zahlbetrag) direkt an das Finanzamt des Subunternehmers zahlen müssen. Diese Summe wird dann beim Subunternehmer bei der Ertragssteuer (ESt, KSt, GewSt, SolZu) angerechnet.

Ausnahme: Der Subunternehmer legt dem Auftraggeber eine Bescheinigung seines Finanzamtes vor, dass er von dieser "Bauabzugssteuer" befreit ist. Diese Bescheinigung wird im Regelfall nur erteilt, wenn der Subunternehmer alle seine Steuern pünktlich bezahlt und auch alle seine Steuererklärungen pünktlich einreicht. 

Steuerliche Hinweise:

  • Zahlungen an Subunternehmer im Baubereich sollten also grundsätzlich nur nach Vorlage einer gültigen Bescheinigung zur Befreiung von der Bauabzugssteuer erfolgen. Das betrifft auch Abschlagszahlungen! Von jeder Zahlung ist 15% einzubehalten und an das Finanzamt des Subunternehmers zu Gunsten dessen Steuernummer zu zahlen (bis zum 10. des Folgemonats; ähnlich wie Lohnsteuer für Arbeitnehmer).
  • Legt der Subunternehmer eine Bescheinigung zur Befreiung vor, darf die Auszahlung zu 100%, also wie vertraglich vereinbart, erfolgen. Die Bescheinigung ist jedoch zunächst vor der ersten Auszahlung auf Gültigkeit zu überprüfen. 
  • Die Bescheinigungen sind grundsätzlich befristet (min. 1 Jahr; max. 3 Jahre). Fordern Sie also jeweils rechtzeitig eine neue gültige Bescheinigung an.
  • Jeweils zu Jahresbeginn empfiehlt es sich zu prüfen, ob die Bescheinigung jeweils noch gültig ist, da diese aufgrund von steuerlichem Fehlverhalten auch widerrufen werden kann.