Kann man Ausstand oder Geburtstag feiern und die angefallenen Bewirtungskosten absetzen? Theoretisch nicht. Die steuerliche Anerkennung von Kosten für Feiern als Werbungskosten oder Betriebsausgaben wird nämlich regelmäßig durch die Finanzverwaltung abgelehnt ("Feiern ist grundsätzlich privat!").
Manchmal jedoch haben die Finanzrichter ein Einsehen und lassen diese Kosten als Betriebsausgaben zu. In einem aktuellen Fall organisierte ein Diplom-Ingenieur eine Abschiedsfeier, da er von einem Unternehmen, in dem er als leitender Angestellter tätig war, an eine Fachhochschule als Dozent wechselte. Er lud Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung (ca. 100 Personen) in ein Hotelrestaurant ein und bezahlte für das Dinner 5.000 €. Die Einladung erfolgte über das Sekretariat seines bisherigen Arbeitgebers. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht als Werbungskosten an und lehnte sie als privat veranlasst ab.
Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 29.05.2015 - 4 K 3236/12 E) sah das anders und gab dem Diplom-Ingenieur recht:
Zur steuerlichen Anerkennung sollten folgende Regeln eingehalten werden:
Oft werden Geburtstagsfeiern mit beruflichen Ereignissen kombiniert und neben Kollegen auch Bekannte und Verwandte eingeladen. Gemäß Beschluss vom Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 8.7.2015 - VI R 46/14) wurde jetzt die "gemischte" Feier eines frisch bestellten Steuerberaters mit gleichzeitiger 30. Geburtstagsfeier anteilig zum Werbungskostenabzug zugelassen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.11.2015 - 6 K 1868/13) erlaubte nunmehr sogar den Abzug bei einer einer reinen Geburtstagsfeier:
Das Finanzamt will sich dem aber nicht beugen, erkennt weiterhin solche Aufwendungen nicht an und hat den Fall dem BFH zur endgültigen Entscheidung vorgelegt. Daher wird unsererseits von einer allgemeinen Anwendung noch abgeraten. - Wir halten Sie auf dem Laufenden. (Stand 8.1.2016)