Ausstand oder Geburtstagsfeier von der Steuer absetzen?

So wird eine Feier steuerlich absetzbar

Betriebsfeier ist manchmal steuerlich absetzbar
Ausstand auf Kosten des Finanzamts feiern

Kann man Ausstand oder Geburtstag feiern und die angefallenen Bewirtungskosten absetzen? Theoretisch nicht. Die steuerliche Anerkennung von Kosten für Feiern als Werbungskosten oder Betriebsausgaben wird nämlich regelmäßig durch die Finanzverwaltung abgelehnt ("Feiern ist grundsätzlich privat!").

 

Manchmal jedoch haben die Finanzrichter ein Einsehen und lassen diese Kosten als Betriebsausgaben zu. In einem aktuellen Fall organisierte ein Diplom-Ingenieur eine Abschiedsfeier, da er von einem Unternehmen, in dem er als leitender Angestellter tätig war, an eine Fachhochschule als Dozent wechselte. Er lud Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung (ca. 100 Personen) in ein Hotelrestaurant ein und bezahlte für das Dinner 5.000 €. Die Einladung erfolgte über das Sekretariat seines bisherigen Arbeitgebers. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht als Werbungskosten an und lehnte sie als privat veranlasst ab.

Manchmal ist Abschiedsfeier steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 29.05.2015 - 4 K 3236/12 E) sah das anders und gab dem Diplom-Ingenieur recht:

  • Die Feier sei eindeutig beruflich veranlasst. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Geburtstagsfeier oder ein Dienstjubiläum.
  • Die Gäste stammten ausschließlich aus dem beruflichem Umfeld.
  • Ehepartner waren nicht eingeladen.
  • Die Einladung lief über das Sekretariat des Arbeitgebers und wurde mit diesem abgestimmt.
  • Die Kosten von ca. 50 € je Gast sind auch nicht unangemessen hoch.

Unser Steuertipp: So kann eine Betriebsfeier von der Steuer abgesetzt werden

Zur steuerlichen Anerkennung sollten folgende Regeln eingehalten werden:

  • Einladung und Abstimmung über den Arbeitgeber.
  • Zulässig bei Verabschiedung in den Ruhestand oder bei Arbeitgeberwechsel. Aber keine Dienstjubiläen oder Geburtstage! (BFH 01.02.2007 - VI R 25/03)
  • Ausschließlich Gäste aus dem beruflichen Umfeld (Kollegen im weiteren Sinne).
  • Keine privaten Verwandten, Freunde, Schulkameraden, Kommilitonen oder deren Angehörige einladen.
  • Anfertigung einer Gästeliste (als Nachweis).
  • Einhaltung eines "geschäftlichen" Charakters (z.B. keine Tanzveranstaltung o. ä.)
  • Keine unangemessenen hohen, sondern "übliche" Kosten (50-60 € pro Gast)

Und das ist bei "gemischten" Geburtstagsfeiern zu beachten:

Oft werden Geburtstagsfeiern mit beruflichen Ereignissen kombiniert und neben Kollegen auch Bekannte und Verwandte eingeladen. Gemäß Beschluss vom Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 8.7.2015 - VI R 46/14) wurde jetzt die "gemischte" Feier eines frisch bestellten Steuerberaters mit gleichzeitiger 30. Geburtstagsfeier anteilig zum Werbungskostenabzug zugelassen.

  • Der BFH fordert aber, dass die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (Kollegen) ausschließlich beruflich veranlasst sein muss. Ist das gewährleistet, dürfen die Kosten der Feier "nach Köpfen" getrennt und der berufliche Teilbetrag steuerlich anerkannt werden.
  • Der Kollege muss also als "Kollege" eingeladen werden und nicht weil man Ihn nett findet. Zur steuerlichen Anerkennung sollte die Feier (auch wenn es schwerfällt) daher am Besten allen interessierten Kollegen offen stehen.
  • Die übrigen oben genannten Regeln sollten ebenfalls befolgt werden. 

Gern prüfen wir für Sie die Absetzbarkeit Ihrer Kosten für eine Feier!

Aktuelles Update Januar 2016

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.11.2015 - 6 K 1868/13) erlaubte nunmehr sogar den Abzug bei einer einer reinen Geburtstagsfeier:

 

  • Die fragliche Geburtstagsfeier (60. Geburtstag des Geschäftsführers) fand in der Werkhalle der Unternehmung statt.
  • Es waren nur Kollegen, Mitarbeiter, ehemalige Kollegen (Rentner) und der Aufsichtsratsvorsitzende jedoch keine privaten Freunde oder Verwandte anwesend.
  • Die Feier fand teilweise in der Arbeitszeit statt.
  • Es fand nachweislich eine weitere Feier (privat bezahlt) mit Freunden und Verwandten statt.
  • Der Kostenaufwand lag bei 35 € / Person und war damit moderat. 

Das Finanzamt will sich dem aber nicht beugen, erkennt weiterhin solche Aufwendungen nicht an und hat den Fall dem BFH zur endgültigen Entscheidung vorgelegt. Daher wird unsererseits von einer allgemeinen Anwendung noch abgeraten. - Wir halten Sie auf dem Laufenden. (Stand 8.1.2016)