Bleaching: Zahnarztkosten steuerlich absetzen?

Zahnaufhellung kann steuerfreie Heilbehandlung sein

Zahnaufhellung kann man steuerlich geltend machen
Lässt sich Bleaching von der Steuer absetzen?

Eine Zahnaufhellung (sogenanntes Bleaching) kann unter bestimmten Vorausetzungen umsatzsteuerfrei sein.

 

Im aktuellen Fall einer Zahnarztgesellschaft wurde dies durch den Bundesfinanzhof klargestellt (Urteil vom 19.03.2015 - V R 60/14). 

Die Zahnarztgesellschaft hatte im Anschluss an Wurzelbehandlungen bei einigen Patienten Zahnaufhellungen der zuvor behandelten Zähne vorgenommen und diese als notwendigen Teil der Heilbehandlung deklariert und daher keine Umsatzsteuer abgeführt.

 

Das Finanzamt sah das anders und setzte für diese Tätigkeiten Umsatzsteuer fest, da nur die Heilbehandlungen gemäß der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie umsatzsteuerfrei seien.

Das Gericht sah das zum Glück nicht so, schlug sich auf die Seite der Zahnärzte und begründete seine Entscheidung so:

  1. Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass nur Heilbehandlung umsatzsteuerfrei sind und Behandlungen aus reinen kosmetischen Gründen der Umsatz- und Gewerbesteuer unterliegen. 
  2. Auf erfolgte im vorliegenden Fall die Zahnaufhellung aus optischen (also kosmetischen) Gründen.
  3. Jedoch diente die Maßnahme dem Zweck, eine infolge der Vorschädigung erfolgte Verdunklung der Zähne zu beseitigen. Damit steht die Zahnaufhellung im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorherigen Behandlung und ist damit Teil der (umsatz)steuerfreien Heilbehandlung.

Unser Steuertipp : So können Sie Bleaching steuerlich geltend machen

  • Lassen Sie bei einem beabsichtigten Bleaching vorab vom Zahnarzt prüfen, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Zahnerkrankung und der Zahnverdunkelung besteht und auch nachweisbar ist.
  • Wenn diese besteht, kann das Bleaching Teil der Heilbehandlung sein. Allerdings sollte dann auch das Bleaching sofort im Heil- und Kostenplan (bitte aufheben!) enthalten sein.
  • Der Zahnarzt berechnet dann ohne Umsatzsteuer (Ersparnis von 19% des Betrages) und zusätzlich sollte das Bleaching die Krankenkasse (zumindest anteilig) übernehmen.
  • Eine spätere Zahnaufhellung, die auch gesondert abgerechnet wird, wird schwerlich als Teil der Heilbehandlung anerkannt werden.
  • Von der Krankenkasse nicht erstattete Beträge können im Rahmen in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug beantragt werden. Allerdings gibt es auch hier einen von der Höhe des Einkommens, vom Familienstand (verheiratet oder nicht) und der Anzahl der Kinder abhängigen Selbstbehalt. Für eine genaue Berechnung fragen Sie bitte Ihren Steuerberater oder uns.
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BFH-Urteil vom 19.03.2015 - V R 60/14
Bleaching als steuerfreie Heilbehandlung
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