Aufwendungen für sogenannte "Herrenabende" werden leider steuerlich nicht als Ausgabe anerkannt.
Im aktuellen Fall eines Rechtsanwaltes einer Soziätät wurde dies durch das Finanzgericht Düsseldorf (19.11.2013) erneut festgestellt.
Der Rechtsanwalt hatte in seinem Garten Events veranstaltet, zu denen er Mandanten, Geschäftspartner und Persönlichkeiten aus Politik, Verwaltung und des öffentlichen Lebens eingeladen hatte. Die
Gäste wurden durch einen bezahlten Conférencier begrüßt. Es war ein Zelt und eine Bühne aufgebaut. Wesentlicher Inhalt war das Ausschenken von Getränken und breiter Raum für Smalltalk. Nach
Auffassung des Rechtsanwaltes dienten die Events der beruflichen und geschäftlichen Kontaktpflege um zukünftig Mandanten, also Aufträge zu erhalten, und sind damit beruflich veranlasst.
Das Gericht sah das anders und berief sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 3. Februar 1993. Insbesondere wurde bemängelt:
- Die überwiegende Nutzung der Zeit für "Smalltalk" also für private Gespräche
- das Fehlern eines juristischen Themas des Abends, z.B. ein Vortrag
- die geschlossene und ausgewählte "Herrengesellschaft", die anderen Interessierten nicht offenstand sowie
- die Durchführung im privaten Garten und nicht in den Kanzleiräumen.