Dienstrad absetzen

Dienstfahrräder können steuerlich angesetzt werden

Dienstfahrrad kann von der Steuer abgesetzt werden
Dienstfahrrad kann steuerlich angesetzt werden

Das Dienstauto ist kein Hindernis für ein Dienstrad, man kann auch beides haben. Auch ein Dienstrad neben einem Dienstwagen ist für Mitarbeiter oder auch Unternehmer möglich. 

 

Ob diese geleast sind oder direkt angeschafft oder aber finanziert werden, spielt keine Rolle. Fahrräder können Steuerpflichtigen auch zur Privatnutzung überlassen werden, ohne die Vergütung kürzen zu müssen.

Als tatsächliche Kosten fällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils in Höhe von 1% des sogenannten inländischen Bruttolisten-Neupreises (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers) des Fahrrads an.


Bei einem 1.000 €-Rad wären das 10 €. Das sind je nach Steuersatz 1,40 bis 4,50 € Steuern, zuzgl. ca. 2 € Sozialabgaben (nur bei gesetzlicher SV-Pflicht). Dafür werden aber sämtliche Kosten des Rades wie Kaufpreis, Wartung und Reparaturen betrieblich bezahlt. So können sich viele sicher auch ein relativ teures E-Bike leisten.

 

Zusätzlich schont man die Umwelt und tut etwas für seine Gesundheit durch mehr Bewegung!