Das Dienstauto ist kein Hindernis für ein Dienstrad, man kann auch beides haben. Auch ein Dienstrad neben einem Dienstwagen ist für Mitarbeiter oder auch Unternehmer möglich.
Ob diese geleast sind oder direkt angeschafft oder aber finanziert werden, spielt keine Rolle. Fahrräder können Steuerpflichtigen auch zur Privatnutzung überlassen werden, ohne die Vergütung
kürzen zu müssen.
Als tatsächliche Kosten fällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils in Höhe von 1% des sogenannten inländischen Bruttolisten-Neupreises (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers) des
Fahrrads an.