Ein Minijob - also eine geringfügige Beschäftigung (auf 450 Euro Basis) - liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und n i c h t berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.
Neu: Vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 beträgt die Zeit für eine kurzfristige Beschäftigung maximal 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage.
Ein Minijob oder mehrere Minijobs - das spielt keine Rolle. Ausschlaggebend ist die verdiente Summe. Bei der Prüfung, ob die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat überschritten wird, sollen Sie vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt ausgehen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht.
Bei einem Minijob sind maximal 12 Monate anzusetzen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf durchschnittlich 450 Euro nicht übersteigen. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung. Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst müssen Sie auch einmalige Einnahmen hinzurechnen, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.
Eine kurzfrstige Beschäftigung in einem Zwei-Monats-Zeitraum liegt vor, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.
Berufsmäßigkeit ist anzunehmen - dann ist also keine kurzfristige Beschäftigung möglich - wenn die Tätigkeit von wirtschaflticher Bedeutung für den Arbeitnehmer ist (Bundessozialgericht 28.101960 - 3 RK 31/56). Das ist der Fall z. B.: